Das im Volksmund genannte Feuerwehrgesetz regelt die rechtliche Stellung der Feuerwehren in unserer Gesellschaft. Da es sich hier um ein Gesetz des Landes handelt, kann es in anderen Bundesländern der BRD Abweichungen zu dem hier aufgeführten "Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz" (Kurz: HBKG) geben.
Das
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport veröffentlichte
am 04.04.2006 den Erlaß
"Dienstgrade,
Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen
der
Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen"
Dieser
Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf dieser Seite sind einige Punkte dieses Erlasses aufgeführt.
1. Verleihung von Dienstgraden in Freiwilligen Feuerwehren
1.1
Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann
ein Dienstgrad verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen für
eine Verleihung
erfüllen
und für die Ausübung einer entsprechenden Funktion persönlich
geeignet sind (§ 12 Absatz 2 HBKG).
Die
in der Anlage aufgeführten Lehrgänge sind Voraussetzung für
die Verleihung eines entsprechenden Dienstgrades und müssen zum Zeitpunkt
der Verleihung
erfolgreich
abgeschlossen sein.
1.2
Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr verleiht die Dienstgrade im
Auftrag des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand verleiht der Leiterin
oder
dem
Leiter der Feuerwehr ihren bzw. seinen Dienstgrad.
1.3
Vor der Verleihung eines Dienstgrades ab Brandmeisterin oder Brandmeister
sowie der Übertragung von Leitungsfunktionen ist die Kreisbrandinspektorin
oder
der Kreisbrandinspektor zu hören; hiervon ausgenommen sind kreisfreie
Städte sowie Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Dienstgraden besteht nicht.
2. Verleihung
von Dienstgraden für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehren im Sinne des
§
1 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung (FeuerwLVO)
Die
Verleihung von Dienstgraden (Amtsbezeichnungen) für Beamtinnen und
Beamte des Einsatzdienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 der FeuerwLVO bestimmt
sich
nach
deren Voraussetzungen und den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Hiervon
erfasst werden die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule,
bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatzdienst der Freiwilligen
Feuerwehren
hauptamtlich tätigen Beamtinnen oder Beamte.
3. Dienstgrade und Funktionen für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren
Dienstgrade
und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren richten sich nach folgenden
Grundsätzen:
Dienstgrade 1) | Abkürzung | Funktion 2) |
Mannschaften | ||
Feuerwehrfrau-Anwärterin/
Feuerwehrmann-Anwärter |
FFrA/
FMA |
TrA |
Feuerwehrfrau/
Feuerwehrmann |
FFr/
FM |
TrFr/
TrM |
Oberfeuerwehrfrau/
Oberfeuerwehrmann |
OFFr/
OFM |
TrFr/
TrM |
Hauptfeuerwehrfrau/
Hauptfeuerwehrmann |
HFFr/
HFM |
TrFü |
Führungskräfte | ||
Löschmeisterin/
Löschmeister |
LM‘in/
LM |
GrFü
Stv. WeFü in Feuerwehren (Fw) mit einer Löschgruppe |
Oberlöschmeisterin/
Oberlöschmeister |
OLM‘in/
OLM |
GrFü
und ZFü in Fw mit bis zu drei Löschgruppen
WeFü in Fw mit einer Löschgruppe Stv. WeFü in Fw mit zwei Löschgruppen |
Hauptlöschmeisterin/
Hauptlöschmeister |
HLM‘in/
HLM |
ZFü
in Fw mit vier bis fünf Löschgruppen
WeFü in Fw mit zwei Löschgruppen Stv. WeFü in Fw mit drei Löschgruppen Stv. GBI/SBI in Fw mit bis zu drei Löschgruppen |
Brandmeisterin/
Brandmeister |
BM‘in/
BM |
ZFü
in Fw mit mehr als fünf Löschgruppen
WeFü in Fw mit drei Löschgruppen Stv. WeFü in Fw mit vier Löschgruppen GBI/SBI in Fw mit bis zu drei Löschgruppen Stv. GBI/SBI in Fw mit vier Löschgruppen |
Oberbrandmeisterin/
Oberbrandmeister |
OBM‘in/
OBM |
WeFü
in Fw mit vier Löschgruppen
Stv. WeFü in Fw mit mehr als vier Löschgruppen GBI/SBI in Fw mit vier Löschgruppen Stv. GBI/SBI in Fw mit fünf Löschgruppen |
Hauptbrandmeisterin/
Hauptbrandmeister |
HBM‘in/
HBM |
WeFü
in Fw mit mehr als vier Löschgruppen
Stv. GBI/SBI in Fw mit mehr fünf Löschgruppen GBI/SBI in Fw mit mehr als vier Löschgruppen |
Legende: |
1) Dargestellt ist der Regeldienstgrad. Die Verleihung höherer Dienstgrade für Führungskräfte ist zulässig. |
2)
Abkürzungen:
Stv. - stellvertretend WeFü - Wehrführerin/Wehrführer TrA - Truppfrau-Anwärterin/Truppmann-Anwärter TrFr/TrM - Truppfrau/Truppmann TrFü - Truppführerin/Truppführer GrFü - Gruppenführerin/Gruppenführer ZFü - Zugführerin/Zugführer GBI - Gemeindebrandinspektorin/Gemeindebrandinspektor SBI - Stadtbrandinspektorin / Stadtbrandinspektor |
10. Voraussetzungen für die Berufungen als Führungskräfte und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
Die
Fachkenntnisse sind durch Pflichtlehrgänge nachzuweisen. Die Aufsichtsbehörde
kann im Einzelfall nach § 12 Absatz 2 Satz 3 HBKG Ausnahmeregelungen
hinsichtlich
der mit Fußnote gekennzeichneten Pflichtlehrgänge zulassen.
Die Teilnahme an Bedarfslehrgängen ist von der Stärke und technischen
Ausstattung
der
jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich,
wenn die in den Bedarfslehrgängen vermittelten Kenntnisse aufgrund
der spezifischen
Aufgabenstellung,
Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung
in der entsprechenden Funktion benötigt werden.
Eine regelmäßige funktionsbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung auf Kreis- oder Landesebene ist zwingend erforderlich.
Die Pflicht- (P) und Bedarfslehrgänge (B) ergeben sich aus folgender Übersicht:
Lehrgangsart | Lehrgangs-
Abkürzung |
Wehrführerin/ Wehrführer | GBI/ SBI |
Gruppenführerlehrgang | F-III |
|
|
Zugführerlehrgang | F-IV |
|
|
Lehrgang Verbandsführer | F/B/K-V Verband | . |
|
Lehrgang Leiter einer Feuerwehr | F-VI |
|
|
Lehrgang
Vorbeugender Brandschutz
für Feuerwehrführungskräfte |
F/B-VB f. Fü |
|
|
Atemschutzgeräteträgerlehrgang | F-Atr |
|
|
Atemschutzgeräteträgerlehrgang II | F-Atr II | . |
|
Lehrgang
Technische Hilfeleistung
- Verkehrsunfall - |
F-TH-VU |
|
|
Lehrgang
Technische Hilfeleistung
- Bau - |
F-TH-Bau | . |
|
GABC-Einsatz | F/B/K- GABC Einsatz |
|
|
Führen im GABC-Einsatz | F/B/K- GABC Führen | . |
|
11. Anwendung
bei nichtöffentlichen Feuerwehren
Es
wird empfohlen, die Bestimmungen dieses Erlasses bei Werk- und Betriebsfeuerwehren
entsprechend anzuwenden.
12. Übergangsregelung
Führungskräfte
und deren Stellvertreter, die bei In-Kraft-Treten dieses Erlasses ihr Amt
ausüben und die die nach Ziffer 10 erforderlichen Lehrgänge
noch
nicht erfolgreich abgeschlossen haben, müssen die Anforderungen erst
mit der Wiederwahl nachweisen.
Diese
Regelung gilt nicht für Wehrführerinnen oder Wehrführer
und für Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorinnen oder –inspektoren,
die noch nicht
an
einem Gruppenführerlehrgang erfolgreich teilgenommen haben, sowie
für Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorinnen oder –inspektoren, die
den
Zugführerlehrgang
noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben. In diesen Fällen hat die
Aufsichtsbehörde einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem
die
erforderlichen Lehrgänge nachzuholen sind.
13. Aufhebung
der bisherigen Erlassregelung
Der
bisher geltende Erlass vom 6. Januar 2004 wird mit In-Kraft-Treten dieses
Erlasses aufgehoben.
14. In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieser
Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Wiesbaden,
4. April 2006
Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport