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Dienstgrade, Dienststellung, Funktion und Beförderung in
Freiwilligen Feuerwehren (Hessen)

Das im Volksmund genannte Feuerwehrgesetz regelt die rechtliche Stellung der Feuerwehren in unserer Gesellschaft. Da es sich hier um ein Gesetz des Landes handelt, kann es in anderen Bundesländern der BRD Abweichungen zu dem hier aufgeführten "Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz" (Kurz: HBKG) geben.

Das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport veröffentlichte am 04.04.2006 den Erlaß
"Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen
der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen"

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Auf dieser Seite sind einige Punkte dieses Erlasses aufgeführt.




1. Verleihung von Dienstgraden in Freiwilligen Feuerwehren

1.1 Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann ein Dienstgrad verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Verleihung
erfüllen und für die Ausübung einer entsprechenden Funktion persönlich geeignet sind (§ 12 Absatz 2 HBKG).
Die in der Anlage aufgeführten Lehrgänge sind Voraussetzung für die Verleihung eines entsprechenden Dienstgrades und müssen zum Zeitpunkt der Verleihung
erfolgreich abgeschlossen sein.

1.2 Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr verleiht die Dienstgrade im Auftrag des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand verleiht der Leiterin oder
dem Leiter der Feuerwehr ihren bzw. seinen Dienstgrad.

1.3 Vor der Verleihung eines Dienstgrades ab Brandmeisterin oder Brandmeister sowie der Übertragung von Leitungsfunktionen ist die Kreisbrandinspektorin
oder der Kreisbrandinspektor zu hören; hiervon ausgenommen sind kreisfreie Städte sowie Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Verleihung von Dienstgraden besteht nicht.
 

2. Verleihung von Dienstgraden für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren im Sinne des
§ 1 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung (FeuerwLVO)

Die Verleihung von Dienstgraden (Amtsbezeichnungen) für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 der FeuerwLVO bestimmt sich
nach deren Voraussetzungen und den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Hiervon erfasst werden die bei den Berufsfeuerwehren, an der Landesfeuerwehrschule, bei den Aufsichtsbehörden und im Einsatzdienst der Freiwilligen
Feuerwehren hauptamtlich tätigen Beamtinnen oder Beamte.
 

3. Dienstgrade und Funktionen für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren

Dienstgrade und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren richten sich nach folgenden Grundsätzen:
 

Dienstgrade 1) Abkürzung Funktion 2)
Mannschaften
Feuerwehrfrau-Anwärterin/
Feuerwehrmann-Anwärter
FFrA/
FMA
TrA
Feuerwehrfrau/
Feuerwehrmann
FFr/ 
FM
TrFr/
TrM 
Oberfeuerwehrfrau/
Oberfeuerwehrmann
OFFr/
OFM
TrFr/
TrM 
Hauptfeuerwehrfrau/
Hauptfeuerwehrmann
HFFr/
HFM
TrFü
Führungskräfte
Löschmeisterin/
Löschmeister
LM‘in/
LM
GrFü
Stv. WeFü in Feuerwehren (Fw) mit einer Löschgruppe
Oberlöschmeisterin/
Oberlöschmeister
OLM‘in/
OLM
GrFü und ZFü in Fw mit bis zu drei Löschgruppen
WeFü in Fw mit einer Löschgruppe
Stv. WeFü in Fw mit zwei Löschgruppen
Hauptlöschmeisterin/
Hauptlöschmeister
HLM‘in/
HLM
ZFü in Fw mit vier bis fünf Löschgruppen
WeFü in Fw mit zwei Löschgruppen
Stv. WeFü in Fw mit drei Löschgruppen
Stv. GBI/SBI in Fw mit bis zu drei Löschgruppen
Brandmeisterin/
Brandmeister
BM‘in/
BM
ZFü in Fw mit mehr als fünf Löschgruppen
WeFü in Fw mit drei Löschgruppen
Stv. WeFü in Fw mit vier Löschgruppen
GBI/SBI in Fw mit bis zu drei Löschgruppen
Stv. GBI/SBI in Fw mit vier Löschgruppen
Oberbrandmeisterin/
Oberbrandmeister
OBM‘in/
OBM
WeFü in Fw mit vier Löschgruppen
Stv. WeFü in Fw mit mehr als vier Löschgruppen
GBI/SBI in Fw mit vier Löschgruppen
Stv. GBI/SBI in Fw mit fünf Löschgruppen
Hauptbrandmeisterin/
Hauptbrandmeister
HBM‘in/
HBM
WeFü in Fw mit mehr als vier Löschgruppen
Stv. GBI/SBI in Fw mit mehr fünf Löschgruppen
GBI/SBI in Fw mit mehr als vier Löschgruppen
Tabelle 1: Dienstgrade und Funktionen für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren
Legende: 
1) Dargestellt ist der Regeldienstgrad. Die Verleihung höherer Dienstgrade für Führungskräfte ist zulässig.
2) Abkürzungen:
Stv. - stellvertretend 
WeFü - Wehrführerin/Wehrführer
TrA - Truppfrau-Anwärterin/Truppmann-Anwärter 
TrFr/TrM - Truppfrau/Truppmann
TrFü - Truppführerin/Truppführer 
GrFü - Gruppenführerin/Gruppenführer
ZFü - Zugführerin/Zugführer
GBI - Gemeindebrandinspektorin/Gemeindebrandinspektor
SBI - Stadtbrandinspektorin / Stadtbrandinspektor



10. Voraussetzungen für die Berufungen als Führungskräfte und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

Die Fachkenntnisse sind durch Pflichtlehrgänge nachzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall nach § 12 Absatz 2 Satz 3 HBKG Ausnahmeregelungen
hinsichtlich der mit Fußnote gekennzeichneten Pflichtlehrgänge zulassen. Die Teilnahme an Bedarfslehrgängen ist von der Stärke und technischen Ausstattung
der jeweiligen Feuerwehr abhängig. Eine Teilnahme ist dann erforderlich, wenn die in den Bedarfslehrgängen vermittelten Kenntnisse aufgrund der spezifischen
Aufgabenstellung, Ausrüstung und einsatztaktischen Erfordernisse zur Aufgabenerfüllung in der entsprechenden Funktion benötigt werden.

Eine regelmäßige funktionsbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung auf Kreis- oder Landesebene ist zwingend erforderlich.

Die Pflicht- (P) und Bedarfslehrgänge (B) ergeben sich aus folgender Übersicht:

Lehrgangsart Lehrgangs-
Abkürzung
Wehrführerin/ Wehrführer GBI/ SBI
Gruppenführerlehrgang F-III
P
P
Zugführerlehrgang F-IV
B
P
Lehrgang Verbandsführer F/B/K-V Verband .
B
Lehrgang Leiter einer Feuerwehr F-VI
P*
P
Lehrgang Vorbeugender Brandschutz
für Feuerwehrführungskräfte
F/B-VB f. Fü
B
B
Atemschutzgeräteträgerlehrgang F-Atr
P*
P*
Atemschutzgeräteträgerlehrgang II F-Atr II .
B
Lehrgang Technische Hilfeleistung
- Verkehrsunfall -
F-TH-VU
P*
P*
Lehrgang Technische Hilfeleistung
- Bau -
F-TH-Bau .
B
GABC-Einsatz F/B/K- GABC Einsatz
P*
P*
Führen im GABC-Einsatz F/B/K- GABC Führen .
B
Tabelle 10: Übersicht der Lehrgangsarten
* Ausnahmen aufgrund von Einzelfallprüfungen können auf Antrag von den Aufsichtsbehörden zugelassen
 werden, sofern die erforderlichen Fachkenntnisse entweder durch langjährige Funktionsausübung oder auf
 andere Weise (z. B. durch einschlägige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen) erworben worden sind.



11. Anwendung bei nichtöffentlichen Feuerwehren
Es wird empfohlen, die Bestimmungen dieses Erlasses bei Werk- und Betriebsfeuerwehren entsprechend anzuwenden.

12. Übergangsregelung
Führungskräfte und deren Stellvertreter, die bei In-Kraft-Treten dieses Erlasses ihr Amt ausüben und die die nach Ziffer 10 erforderlichen Lehrgänge
noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, müssen die Anforderungen erst mit der Wiederwahl nachweisen.
Diese Regelung gilt nicht für Wehrführerinnen oder Wehrführer und für Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorinnen oder –inspektoren, die noch nicht
an einem Gruppenführerlehrgang erfolgreich teilgenommen haben, sowie für Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorinnen oder –inspektoren, die den
Zugführerlehrgang noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem
die erforderlichen Lehrgänge nachzuholen sind.

13. Aufhebung der bisherigen Erlassregelung
Der bisher geltende Erlass vom 6. Januar 2004 wird mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses aufgehoben.

14. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Wiesbaden, 4. April 2006
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
 
 

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