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Feuerwehr/Rettungsdienst
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- - Organisation

In diesem Bereich werden einige Informationen zur Organisation der Feuerwehren von mir zusammen getragen.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Bundesland Hessen, weil die Organisation und die rechtlichen Grundlagen der Feuerwehren im Verantwortungsbereich des jeweiligen Bundeslandes liegen.
Das im Volksmund genannte Feuerwehrgesetz regelt somit die rechtliche Stellung der Feuerwehren in unserer Gesellschaft. Da es sich hier um ein Gesetz des Landes handelt, kann es in anderen Bundesländern der BRD Abweichungen zu dem hier aufgeführten "Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz" (Kurz: HBKG) geben. Es wurde am 17.12.1998 verabschiedet und ist am 01.07.1999 in Kraft getreten.

00. Inhaltverzeichnis
01. Welche Arten der Feuerwehr gibt es?
02. Aufgaben der Gemeinden
03. Aufgaben der Landkreise
04. Aufgaben des Landes
05. Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
06. Führungsstruktur in der Freiwilligen Feuerwehr
07. Technische Einsatzleitung



01. Welche Arten der Feuerwehr gibt es?
Feuerwehren
Öffentliche Feuerwehren
Nichtöffentliche Feuerwehren
Berufsfeuerwehren Freiwillige Feuerwehren Pflichtfeuerwehren Werksfeuerwehren
§7 = Müssen bei Gemeinden über 100000 Einwohner eingerichtet werden. Bei besonderer Gefährdung kann auch bei einer geringeren Einwohneranzahl eine BF erforderlich sein.

Sie besteht aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinde (Beamtenverhältnis)

§10 = Die Angehörigen sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienste der Gemeinde tätig.
Das Alter der Angehörigen in der Einsatzabteilung liegt zwischen dem vollendeten 17. und 60. Lebensjahr. Sie müssen den Anforderungen körperlich und geistig gewachsen sein. 
§11 = Die Rechte und Pflichten sind in diesem Gesetz und in der Ortssatzung geregelt.
§7 = Wenn keine Berufsfeuerwehr vorhanden ist und nicht genügend Freiwillige zur Verfügung stehen.
§10 = Die Angehörige sind für einen Zeitraum von max. 10 Jahren  Feuerwehrdienst verpflichtet und ehrenamtlich im Dienste der Gemeinde tätig.
Das Alter der Angehörigen in der Einsatzabteilung liegt zwischen dem vollendeten 18. und 50. Lebensjahr. Sie müssen den Anforderungen körperlich und geistig gewachsen sein. 
§11 = Die Rechte und Pflichten sind in diesem Gesetz und in der Ortssatzung geregelt.
§14 = Staatlich bestellte und regelmäßig überprüfte Feuerwehren in Betrieben.

Sie besteht nur aus Werksangehörigen

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02. Aufgaben der Gemeinde
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehört es z.B. (in Abstimmung mit den Landkreisen) eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung in Abhängigkeit der Erfordernissen zu erstellen und fortzuschreiben und eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen. Sie hat für die notwendigen Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstung, Alarmpläne, Einsatzpläne und eine angemessene Löschwasserversorgung  zu sorgen und zu unterhalten. Die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörige gehört auch zu ihrem Pflichten.

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03. Aufgaben der Landkreise
Die Landkreise sollen die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Sie errichten und unterhalten Einrichtungen, Anlagen und eine Leitstelle für den überörtlichen Brandschutz. Sie planen und fördern die Brandschutzerziehung. Weiterhin planen und führen sie gemeinsame Übungen, Ausbildungsveranstaltungen durch und erstellen und pflegen sie Alarm- und Einsatzpläne.

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04. Aufgaben des Landes
Das Land soll die Gemeinden und Landkreise bei der Durchführung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Überregionale Alarmpläne, Einsatzpläne, techn. Prüfdienst, Landesfeuerwehrschule und ein gemeinsames Funknetz errichten und unterhalten.

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05. Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind in Hessen im HBKG und in den jeweiligen Ortssatzungen geregelt. Im §11 des HBKG sind folgende Rechte und Pflichten geregelt:
Pflichten: Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.
Rechte: Lohnfortzahlung und Entrichtung von Sozialabgaben bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen; zusätzlicher Versicherungsschutz bei Dienstunfällen; Dienstaufwandentschädigung bei dauerhaften und besonderen Dienstleistungen durch den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen; Zur Verfügung stellen von Dienst- und Schutzkleidung

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06. Führungsstruktur in der Freiwilligen Feuerwehr
Die Leitung und Verantwortung der Gemeindefeuerwehr und ihrer Ortsteilfeuerwehren obliegt dem Gemeindebrandinspektor(in). Er berät den Bürgermeister und ist gegenüber der Wehrführern der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehren weisungsbefugt. Er und sein Vertreter werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde gewählt und befindet sich in einem Ehrenbeamtenverhältnis. In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren dem Leiter der Berufsfeuerwehr.
Die Leitung und Verantwortung der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr obliegt dem Wehrführer(in). Er und sein Vertreter werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt und befindet sich in einem Ehrenbeamtenverhältnis.

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07. Technische Einsatzleitung
Die technische Einsatzleitung führt die Einrichtungen und Einheiten des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe und bedient sich der Leitstelle. Bei größeren Schadenslagen kann die techn. Einsatzleitung einen Führungsstab bilden, die dem Kreisbrandinspektor, oder bei Anwesenheit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter untersteht. Folgende Besonderheiten in der Führung der techn. Einsatzleitung sind zu beachten: Bei Betrieben mit Werksfeuerwehr ist es die Werksfeuerwehr und in Bergbaubetrieben der Unternehmer. Bei Bränden in Moor, Wäldern und Heide wirkt der zuständige Forstbeamte mit.
Die technische Einsatzleitung obliegt dem Einsatzleiter(in) der Feuerwehr des Schadensortes. Wird neben einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden die Leiter der Feuerwehren einen gemeinsamen Führungsstab, der unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors / Stadtbrandinspektor steht. Bei besonderen Schadenslagen kann dieser die Leitung dem Leiter der Berufsfeuerwehr übertragen.

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Fortsetzung folgt
 
 

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