In diesem Bereich werden
einige Informationen zur Organisation der Feuerwehren von mir zusammen
getragen.
Die folgenden Ausführungen
beziehen sich auf das Bundesland Hessen, weil die Organisation und die
rechtlichen Grundlagen der Feuerwehren im Verantwortungsbereich des jeweiligen
Bundeslandes liegen.
Das im Volksmund genannte
Feuerwehrgesetz regelt somit die rechtliche Stellung der Feuerwehren in
unserer Gesellschaft. Da es sich hier um ein Gesetz des Landes handelt,
kann es in anderen Bundesländern der BRD Abweichungen zu dem hier
aufgeführten "Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz" (Kurz:
HBKG) geben. Es wurde am 17.12.1998 verabschiedet und ist am 01.07.1999
in Kraft getreten.
00.
Inhaltverzeichnis
01. Welche
Arten der Feuerwehr gibt es?
02. Aufgaben
der Gemeinden
03. Aufgaben
der Landkreise
04. Aufgaben
des Landes
05. Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
06. Führungsstruktur
in der Freiwilligen Feuerwehr
07. Technische
Einsatzleitung
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Nichtöffentliche Feuerwehren | ||
Berufsfeuerwehren | Freiwillige Feuerwehren | Pflichtfeuerwehren | Werksfeuerwehren |
§7
= Müssen bei Gemeinden über 100000 Einwohner eingerichtet werden.
Bei besonderer Gefährdung kann auch bei einer geringeren Einwohneranzahl
eine BF erforderlich sein.
Sie besteht aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinde (Beamtenverhältnis) |
§10
= Die Angehörigen sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienste der
Gemeinde tätig.
Das Alter der Angehörigen in der Einsatzabteilung liegt zwischen dem vollendeten 17. und 60. Lebensjahr. Sie müssen den Anforderungen körperlich und geistig gewachsen sein. §11 = Die Rechte und Pflichten sind in diesem Gesetz und in der Ortssatzung geregelt. |
§7 = Wenn keine
Berufsfeuerwehr vorhanden ist und nicht genügend Freiwillige zur Verfügung
stehen.
§10 = Die Angehörige sind für einen Zeitraum von max. 10 Jahren Feuerwehrdienst verpflichtet und ehrenamtlich im Dienste der Gemeinde tätig. Das Alter der Angehörigen in der Einsatzabteilung liegt zwischen dem vollendeten 18. und 50. Lebensjahr. Sie müssen den Anforderungen körperlich und geistig gewachsen sein. §11 = Die Rechte und Pflichten sind in diesem Gesetz und in der Ortssatzung geregelt. |
§14
= Staatlich bestellte und regelmäßig überprüfte Feuerwehren
in Betrieben.
Sie besteht nur aus Werksangehörigen |
02.
Aufgaben der Gemeinde
Zu den Aufgaben der
Gemeinde gehört es z.B. (in Abstimmung mit den Landkreisen) eine Bedarfs-
und Entwicklungsplanung in Abhängigkeit der Erfordernissen zu erstellen
und fortzuschreiben und eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen.
Sie hat für die notwendigen Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstung,
Alarmpläne, Einsatzpläne und eine angemessene Löschwasserversorgung
zu sorgen und zu unterhalten. Die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörige
gehört auch zu ihrem Pflichten.
03.
Aufgaben der Landkreise
Die Landkreise sollen
die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen.
Sie errichten und unterhalten Einrichtungen, Anlagen und eine Leitstelle
für den überörtlichen Brandschutz. Sie planen und fördern
die Brandschutzerziehung. Weiterhin planen und führen sie gemeinsame
Übungen, Ausbildungsveranstaltungen durch und erstellen und pflegen
sie Alarm- und Einsatzpläne.
04.
Aufgaben des Landes
Das Land soll die
Gemeinden und Landkreise bei der Durchführung ihrer Aufgaben beraten
und unterstützen. Überregionale Alarmpläne, Einsatzpläne,
techn. Prüfdienst, Landesfeuerwehrschule und ein gemeinsames Funknetz
errichten und unterhalten.
05.
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Die Rechte und Pflichten
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind in Hessen im HBKG und
in den jeweiligen Ortssatzungen geregelt. Im §11 des HBKG sind folgende
Rechte und Pflichten geregelt:
Pflichten:
Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und
Weisungen vorgesetzter Personen nachzukommen.
Rechte: Lohnfortzahlung
und Entrichtung von Sozialabgaben bei Einsätzen, Übungen und
Ausbildungsveranstaltungen; zusätzlicher Versicherungsschutz bei Dienstunfällen;
Dienstaufwandentschädigung bei dauerhaften und besonderen Dienstleistungen
durch den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen; Zur Verfügung
stellen von Dienst- und Schutzkleidung
06.
Führungsstruktur in der Freiwilligen Feuerwehr
Die Leitung und Verantwortung
der Gemeindefeuerwehr und ihrer Ortsteilfeuerwehren obliegt dem Gemeindebrandinspektor(in).
Er berät den Bürgermeister und ist gegenüber der Wehrführern
der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehren weisungsbefugt. Er und sein Vertreter
werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde gewählt
und befindet sich in einem Ehrenbeamtenverhältnis. In Städten
ohne Berufsfeuerwehr führt der Gemeindebrandinspektor die Bezeichnung
Stadtbrandinspektor.
In Städten mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen
Feuerwehren dem Leiter der Berufsfeuerwehr.
Die Leitung und Verantwortung
der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr obliegt dem Wehrführer(in).
Er und sein Vertreter werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen
der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt und befindet sich in
einem Ehrenbeamtenverhältnis.
07.
Technische Einsatzleitung
Die technische Einsatzleitung
führt die Einrichtungen und Einheiten des Brandschutzes und der allgemeinen
Hilfe und bedient sich der Leitstelle. Bei größeren Schadenslagen
kann die techn. Einsatzleitung einen Führungsstab bilden, die dem
Kreisbrandinspektor, oder bei Anwesenheit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter
untersteht. Folgende Besonderheiten in der Führung der techn. Einsatzleitung
sind zu beachten: Bei Betrieben mit Werksfeuerwehr ist es die Werksfeuerwehr
und in Bergbaubetrieben der Unternehmer. Bei Bränden in Moor, Wäldern
und Heide wirkt der zuständige Forstbeamte mit.
Die technische Einsatzleitung
obliegt dem Einsatzleiter(in) der Feuerwehr des Schadensortes. Wird neben
einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr
eingesetzt, so bilden die Leiter der Feuerwehren einen gemeinsamen Führungsstab,
der unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors / Stadtbrandinspektor
steht. Bei besonderen Schadenslagen kann dieser die Leitung dem Leiter
der Berufsfeuerwehr übertragen.