Das Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport veröffentlichte am 04.04.2006 den Erlaß
"Dienstgrade, Funktionen,
Kennzeichnungen und fachliche Eignungsvoraussetzungen
der Angehörigen
der öffentlichen Feuerwehren im Lande Hessen"
Dieser Erlass tritt
mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft.
Er tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf dieser Seite sind einige Punkte dieses Erlasses aufgeführt.
9. Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen durch Koller oder Westen im Einsatz
Koller oder Westen
dürfen an der Einsatzstelle nur getragen werden, wenn die entsprechenden
Funktionen ausgeübt werden. Die wahrgenommenen Funktionen können
zusätzlich durch eine Aufschrift mit entsprechender Funktionsbezeichnung
deutlich gemacht werden.
Farbe Koller / Weste mit Aufdruck | Funktion
Freiwillige Feuerwehr |
Funktion
Berufsfeuerwehr/
|
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Techn. Einsatzleiterin / Techn. Einsatzleiter | Techn. Einsatzleiterin
/
Techn. Einsatzleiter |
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Abschnittsleiterin
/
Abschnittsleiter |
Techn. Einsatzleiterin / Techn. Einsatzleiter oder Abschnittsleiterin / Abschnittsleiter bei Großschadenslagen |
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Zugführerin /
Zugführer |
Zugführerin /
Zugführer |
9.1 Koller oder Westen mit der Farbe grün dürfen an der Einsatzstelle ausschließlich von der Pressesprecherin oder dem Pressesprecher getragen werden.
9.2 Koller oder Westen mit der Farbe blau dürfen an der Einsatzstelle ausschließlich von der Fachberaterin oder dem Fachberater getragen werden.
9.3 Koller oder Westen mit der Farbe violett dürfen an der Einsatzstelle ausschließlich von der Notfallseelsorgerin oder dem Notfallseelsorger getragen werden.
9.4 Bei Übernahme
der Technischen Einsatzleitung durch den Brandschutzaufsichtsdienst
(§ 41 Absatz 1 Satz 4 HBKG) ist an der Einsatzstelle der gelbe
Koller
oder die gelbe
Weste zu tragen.